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Infos & Urteile: Familien- und Erbrecht

BGH: Verlängerung des Basisunterhalts gemäß § 1570 BGB nur bei Vortrag konkreter kind- und/oder elternbezogener Gründe

BGH, Urt. v. 15. Juni 2011 – XII ZR 94/09

Veröffentlicht am 04.08.2011, Schwerpunkt Familien- und Erbrecht
Geschiedene Alleinerziehende sind mit Vollendung des 3. Lebensjahres des gemeinsamen Kindes zur Vollzeitarbeit verpflichtet, wenn sie nicht konkrete kind- und/oder elternbezogene Gründe vortragen, die einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils mit Vollendung des 3. Lebensjahres entgegenstehen.

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 15. Juni 2011 – XII ZR 94/09 zum nachehelichen Kindesunterhalt gemäß § 1570 BGB entschieden.

Dem Urteil zufolge wird ein so genanntes Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes, etwa bis zum achten und zum zwölften Lebensjahr, abstellt, den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Dies gilt nach Ansicht der obersten deutschen Familienrichter auch, wenn solche Altersphasen nur als Regelfall behandelt werden, innerhalb dessen die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, die Begründung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils aber nicht auf individuelle Einzelumstände gestützt ist.
(LH)

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Marko RummelMarko Rummel

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